Verkehrzeichen

Für Wohnmobile gelten die Verkehrzeichen und Vorschriften über den ruhenden Verkehr der Straßenverkehrsordnung StVO, § 12 – Halten und Parken und § 13 – Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit mit Parkuhr oder Parkscheinautomat. Das Parken allgemein ist bundesrechtlich geregelt. Wohnmobile sind verkehrsrechtlich keine Pkw und werden  im Fahrzeugschein zu den sonstigen Kraftfahrzeugen eingetragen. Sofern ein Wohnmobil verkehrsrechtlich als solches zugelassen ist, darf es grundsätzlich auf allen Parkplätzen geparkt werden.


Verkehrzeichen und Vorschriften Durch das Zeichen 1048-17 wird das Parken von Wohnmobile ausdrücklich gestattet

Verkehrzeichen und Vorschriften Bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge über 3,5 t, also nicht nur auf Lkw.

Parken mit dem Wohnmobil

Für Fahrer mit Wohnmobilen bis einschließlich 3,5 t verbleibt demnach nur die Suche nach anderen Parkmöglichkeiten, sofern die Straßenverkehrsbehörde nicht eine Parkregelung mit dem Zusatzzeichen 1048-17 StVO (Piktogramm für Wohnmobile) getroffen hat.

Parken im öffentlichen Verkehrsraum

Wohnmobile dürfen im Rahmen der Verkehrsvorschriften auch für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Sofern hierfür an bestimmten Örtlichkeiten ein Erfordernis besteht, kann die Straßenverkehrsbehörde regelnd eingreifen und das Zusatzzeichen mit dem Piktogramm für Wohnmobile anordnen.

Reisen in andere Länder

Nicht nur für Deutschland gelten die beschriebenen Grundsätze, sondern auch für die meisten anderen Staaten in Europa. Hier weichen viele Einzelvorschriften wie die zur erlaubten Höchstgeschwindigkeit erheblich von den deutschen ab. Deshalb sollte man sich vor Reisen in andere Länder über die dortigen Verkehrsbestimmungen zu informieren.

Die wichtigsten Verkehrzeichen und Vorschriften

Durchfahren für Wohnmobile über 3,5t verboten  Sperrt Straßen für Wohnmobile über 3,5 Tonnen, unter 3,5 t dürfen weiterfahren

Überholverbot für Wohnmobile  Das Zeichen 257 verbietet Wohnmobilen über 3,5 Tonnen das Überholen.

Parken auf Gehwegen  Das Zeichen 315 erlaubt auch das Parken auf Gehwegen für Wohnmobile bis zu 2,8 t

Verkehrzeichen und Vorschriften  Hier ist das Parken erlaubt durch das Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen 1048-17

Wohnmobile über 3,5 Tonnen

Wohnmobile über 3,5 Tonnen in geschlossenen Ortschaften am Straßenrand abgestellt, müssen sie bei Dunkelheit stets mit eigener Lichtquelle oder mit Parkwarntafeln kenntlich gemacht werden.

Tempolimits für Wohnmobile

Wie schnell darf ich mit meinem Wohnmobil fahren und welche Verkehrszeichen gehen mich besonders an? Bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen greifen im wesentlichen dieselben Vorgaben wie für ein Pkw. Bei Wohnmobile bis zu 7,5 Tonnen sind den entsprechenden Fahrzeugen gleichgestellt und damit an weitergehende Einschränkungen gebunden.

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften: Generell 50 km/h sofern nichts anderes angegeben
  • Wohnmobile bis 3,5 t ohne Anhänger: keine Geschwindigkeitsbeschränkung
  • Wohnmobile bis 3,5 t mit Anhänger: max. 80 km/h
  • Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t ohne Hänger: 80 km/h
  • Wohnmobile über 7,5 t mit Hänger: 80 km/h auf Autobahnen und 60 km/h auf Landstraßen

Promillegrenze

Promillegrenze 0,5 ‰, bei Fahranfängern unter 21 Jahren 0,0 ‰

Umweltzonen in Deutschland

In der Straßenverkehrsordnung wurden für Umweltzonen folgende Verkehrszeichen geschaffen:

Zeichen 315   Beginn der Umweltzone

Zeichen 315     Plakettenzuordnung für PKW, Wohnmobile und Nutzfahrzeuge

Zeichen 315   Ende der Umweltzone, weitere Infos finden Sie hier